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Synopse aller Änderungen der LuftSiSchulV am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 583 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftSiSchulV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LuftSiSchulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | LuftSiSchulV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 583 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Inhalt und Umfang der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften für Personal- und Warenkontrollen | |
(1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und zwei praktische Teile. Die praktische Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Prüfung beendet sein. (2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fragen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausgewählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden. Bis zu zehn der 30 Fragen können auf ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht im Prüfungskatalog enthalten sein. (3) Die theoretische Prüfung dauert 120 Minuten. (4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden allen Prüflingen vor Beginn schriftlich bekannt gegeben. (5) Ein praktischer Teil der Prüfung dauert 30 Minuten. Er besteht aus der Auswertung von 30 Röntgenbildern einschließlich Beschreibung der abgebildeten Gegenstände. Ein weiterer praktischer Teil der Prüfung dauert bis zu 90 Minuten. Er besteht aus 1. der Prüfung von Kontrollabläufen in der Personenkontrolle einschließlich des Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierendem Personal und der Konfliktbewältigung anhand konkreter Situationen, 2. der Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeugkontrolle und 3. der Prüfung von Kontrollabläufen in der Warenkontrolle. | |
(Text alte Fassung) Die Einzelheiten der praktischen Prüfungsteile werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgelegt. | (Text neue Fassung) Die Einzelheiten der praktischen Prüfungsteile werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt. |
§ 14 Inhalt und Umfang der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften für Personalkontrollen | |
(1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die praktische Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Prüfung beendet sein. (2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 18 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fragen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausgewählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden. Bis zu neun der 18 Fragen können auf ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht im Prüfungskatalog enthalten sein. (3) Die theoretische Prüfung dauert 70 Minuten. (4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden allen Prüflingen vor Beginn schriftlich bekannt gegeben. (5) Der praktische Teil der Prüfung dauert bis zu 60 Minuten. Er besteht aus 1. der Prüfung von Kontrollabläufen in der Personenkontrolle, einschließlich des Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierendem Personal und der Konfliktbewältigung anhand konkreter Situationen, und 2. der Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeugkontrolle. | |
Die Einzelheiten des praktischen Prüfungsteils werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgelegt. | Die Einzelheiten des praktischen Prüfungsteils werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt. |
§ 15 Inhalt und Umfang der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften für Frachtkontrollen | |
(1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und zwei praktische Teile. Die praktische Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Prüfung beendet sein. (2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 25 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fragen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausgewählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden. Bis zu zehn der 25 Fragen können auf ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht im Prüfungskatalog enthalten sein. (3) Die theoretische Prüfung dauert 100 Minuten. (4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden allen Prüflingen vor Beginn schriftlich bekannt gegeben. | |
(5) Ein praktischer Teil der Prüfung dauert 30 Minuten. Er besteht aus der Auswertung von 30 Röntgenbildern, einschließlich Beschreibung der abgebildeten Gegenstände. Ein weiterer praktischer Teil der Prüfung dauert bis zu 30 Minuten. Er besteht aus der Prüfung von Kontrollabläufen in der Frachtkontrolle. Die Einzelheiten der praktischen Prüfungsteile werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgelegt. | (5) Ein praktischer Teil der Prüfung dauert 30 Minuten. Er besteht aus der Auswertung von 30 Röntgenbildern, einschließlich Beschreibung der abgebildeten Gegenstände. Ein weiterer praktischer Teil der Prüfung dauert bis zu 30 Minuten. Er besteht aus der Prüfung von Kontrollabläufen in der Frachtkontrolle. Die Einzelheiten der praktischen Prüfungsteile werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt. |
§ 21 Musterlehrpläne und Formulare | |
Das Bundesministerium des Innern erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Musterlehrpläne für die Ausbildungen nach § 3 Abs. 3 und § 8 sowie Formulare für die Ausbilderzulassung nach § 2 Abs. 2, die Bestätigung der bestandenen Theorieprüfung nach § 19 Abs. 2, die Schulungsbescheinigung nach § 20 Abs. 1 und die Ausstellung von Befähigungszeugnissen nach § 20 Abs. 2. Diese Formulare sind zu verwenden. | Das Bundesministerium des Innern erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Musterlehrpläne für die Ausbildungen nach § 3 Abs. 3 und § 8 sowie Formulare für die Ausbilderzulassung nach § 2 Abs. 2, die Bestätigung der bestandenen Theorieprüfung nach § 19 Abs. 2, die Schulungsbescheinigung nach § 20 Abs. 1 und die Ausstellung von Befähigungszeugnissen nach § 20 Abs. 2. Diese Formulare sind zu verwenden. |
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