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§ 2 - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
V. v. 07.04.2008 BGBl. I S. 655 (Nr. 13)
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 2121-60-1-10 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 2121-60-1-10 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,
- 2.
- benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die - ganz oder zum Teil - innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,
- 3.
- Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,
- 4.
- Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.
Zitierungen von § 2 GenTPflEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GenTPflEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTPflEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage GenTPflEV (zu § 2 Nr. 1, § 4, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1) Pflanzenartspezifische Vorgaben
... Anbau von gentechnisch verändertem Mais sind diejenigen Flächen benachbart nach § 2 Nr. 2, die ganz oder zum Teil innerhalb eines Abstands von 300 Metern vom Rand der ...
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