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§ 3 - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
V. v. 07.04.2008 BGBl. I S. 655 (Nr. 13)
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 2121-60-1-10 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 2121-60-1-10 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
§ 3 Mitteilungspflicht
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Erzeuger hat den Nachbarn spätestens drei Monate vor der Aussaat oder Anpflanzung folgende Angaben mitzuteilen:
- 1.
- seinen Namen und seine Anschrift,
- 2.
- das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche,
- 3.
- die Pflanzenart sowie die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker der gentechnischen Veränderung.
(2) Erhält der Erzeuger innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Nachbarn nicht die erforderlichen Auskünfte, kann er davon ausgehen, dass der Nachbar keine Pflanzen derselben Art oder andere Auskreuzungspartner auf benachbarten Flächen anbaut.
(3) Ist dem Erzeuger ein Nachbar nicht bekannt, kann er die in Absatz 1 genannte Mitteilung an den Eigentümer der betreffenden Fläche richten und diesen zugleich auffordern, die Mitteilung an den Bewirtschafter weiterzuleiten. Erhält der Erzeuger innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Eigentümer keine Rückäußerung, kann er davon ausgehen, dass der Eigentümer die Fläche selbst bewirtschaftet.
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Zitierungen von § 3 GenTPflEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GenTPflEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTPflEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GenTPflEV Anpassungspflicht
... jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen entsprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht eingegangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen. ...
§ 13 GenTPflEV Übergangsregelung
... §§ 3 , 4 Satz 2 und § 5 sind erstmals ab dem 1. Oktober 2008 anzuwenden. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8168/a154651.htm