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§ 4 - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
V. v. 07.04.2008 BGBl. I S. 655 (Nr. 13)
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 2121-60-1-10 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 2121-60-1-10 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
§ 4 Anpassungspflicht
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Erzeuger hat dafür zu sorgen, dass die Anbauflächen den in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen entsprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht eingegangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen.
Zitierungen von § 4 GenTPflEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GenTPflEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTPflEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 GenTPflEV Übergangsregelung
... §§ 3, 4 Satz 2 und § 5 sind erstmals ab dem 1. Oktober 2008 anzuwenden. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8168/a154652.htm