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§ 7 - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
V. v. 07.04.2008 BGBl. I S. 655 (Nr. 13)
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 2121-60-1-10 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 2121-60-1-10 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
§ 7 Beförderung
(1) Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Verwehen,
- 1.
- gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut in geschlossenen Behältnissen,
- 2.
- Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in geschlossenen Fahrzeugen oder bei der Beförderung auf Fahrzeugen mit offener Ladefläche sorgfältig abgedeckt
(2) Ist gentechnisch verändertes Saat-, Pflanz- oder Erntegut bei der Beladung oder bei der Beförderung verschüttet worden, ist es dem gleichen Saat-, Pflanz- oder Erntegut wieder zuzuführen, gesondert zu verwerten oder zu vernichten.
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