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§ 8 - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)

§ 8 Bewirtschaftungsmaßnahmen



Bei allen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Ernte sind Einträge von gentechnisch veränderten Organismen in fremde Grundstücke durch Wahl einer geeigneten Technik auf das Mindestmaß zu beschränken.

 
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Zitierungen von § 8 GenTPflEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GenTPflEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTPflEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GenTPflEV Aufzeichnungen
... von Stoffen nach § 11 und die pflanzenbaulichen Maßnahmen nach den §§ 5, 8 und 10 sowie den pflanzenartspezifischen Vorgaben der Anlage. (2) Der Erzeuger hat die ...