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§ 10 - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)

§ 10 Durchwuchs



(1) Nach Abschluss des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen hat der Erzeuger die Anbaufläche nach Maßgabe der in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen auf Durchwuchs zu überwachen und diesen zu beseitigen, soweit die Anbaufläche in der folgenden Vegetationsperiode nicht erneut mit gentechnisch veränderten Pflanzen derselben Art bestellt wird. In die Überwachung auf Durchwuchs sind auch landwirtschaftliche Nutzflächen einzubeziehen,

1.
die bei der Ernte überfahren worden sind oder

2.
auf denen vermehrungsfähiges Material verschüttet worden ist.

(2) Bei einem Wechsel des Bewirtschafters geht die Pflicht nach Absatz 1 auf den neuen Bewirtschafter über, soweit dieser Kenntnis von dem vorhergegangenen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen hat oder haben muss.



 

Zitierungen von § 10 GenTPflEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GenTPflEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTPflEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GenTPflEV Aufbringen von Stoffen
... Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, findet § 10 entsprechende Anwendung.  ...
§ 12 GenTPflEV Aufzeichnungen
... Stoffen nach § 11 und die pflanzenbaulichen Maßnahmen nach den §§ 5, 8 und 10 sowie den pflanzenartspezifischen Vorgaben der Anlage. (2) Der Erzeuger hat die ... 1 für mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem Maßnahmen nach § 10 durchzuführen sind, im Betrieb aufzubewahren, soweit für die betreffende Pflanzenart in ...
Anlage GenTPflEV (zu § 2 Nr. 1, § 4, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1) Pflanzenartspezifische Vorgaben
... von Durchwuchs Die Überprüfung auf Durchwuchs gemäß § 10 Abs. 1 hat nach der Ernte sowie in dem auf den Anbau des gentechnisch veränderten Maises ...