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§ 11 - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
V. v. 07.04.2008 BGBl. I S. 655 (Nr. 13)
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 2121-60-1-10 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 2121-60-1-10 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
§ 11 Aufbringen von Stoffen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Flächen, auf denen Düngemittel oder andere Stoffe aufgebracht werden, die offenkundig nicht nur geringfügig vermehrungsfähige Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, findet § 10 entsprechende Anwendung.
Zitierungen von § 11 GenTPflEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GenTPflEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTPflEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GenTPflEV Aufzeichnungen
... Saat- oder Pflanzguts, die Schläge des Betriebs, die Aufbringung von Stoffen nach § 11 und die pflanzenbaulichen Maßnahmen nach den §§ 5, 8 und 10 sowie den ...
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