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§ 11 - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)

§ 11 Aufbringen von Stoffen



Auf Flächen, auf denen Düngemittel oder andere Stoffe aufgebracht werden, die offenkundig nicht nur geringfügig vermehrungsfähige Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, findet § 10 entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 11 GenTPflEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GenTPflEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTPflEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GenTPflEV Aufzeichnungen
... Saat- oder Pflanzguts, die Schläge des Betriebs, die Aufbringung von Stoffen nach § 11 und die pflanzenbaulichen Maßnahmen nach den §§ 5, 8 und 10 sowie den ...