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Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (1. StrVGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. April 2008 StrVG § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 18

Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „1. Abschnitt" wird durch die Angabe „Abschnitt 1" ersetzt.

2.
Die Angabe „2. Abschnitt" wird durch die Angabe „Abschnitt 2" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Aufgaben des Bundes

(1) Aufgaben des Bundes sind

1.
die großräumige Ermittlung

a)
der Radioaktivität in Luft,

b)
der Radioaktivität in Niederschlägen,

c)
der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasserstraßen sowie in Meeresorganismen,

d)
der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche sowie

e)
der Gamma-Ortsdosisleistung,

2.
die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren, die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen,

3.
die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der vom Bund ermittelten sowie der von den Ländern und von Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes übermittelten Daten,

4.
die Erstellung von Ausbreitungsprognosen,

5.
die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungshilfesystemen,

6.
die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivität, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind,

7.
die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und die Unterrichtung der Länder über die Bewertung der Daten nach Nummer 6.

(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln die von ihnen gemäß Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität.

(3) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt.

(4) Die Messstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest."

4.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Tabakerzeugnissen und" gestrichen.

b)
In Nummer 4 werden

aa)
nach dem Wort „Klärschlamm" das Komma gestrichen und

bb)
die Wörter „in Reststoffen und" durch die Wörter „und in" ersetzt.

c)
In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

d)
Nummer 6 wird aufgehoben.

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Informationssystem des Bundes

(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrieben wird.

(2) Die im Informationssystem nach Absatz 1 erfassten Daten stehen den zuständigen Landesbehörden direkt zur Verfügung."

6.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Radioaktivität" durch das Wort „Umweltradioaktivität" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.

7.
Die Angabe „3. Abschnitt" wird durch die Angabe „Abschnitt 3" ersetzt.

8.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 1" wird durch die Angabe „§ 1 Nr. 2" ersetzt.

b)
Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter „soweit nicht Dosis- oder Kontaminationswerte in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind." angefügt.

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die Wörter „und deren Ausgangsstoffen" gestrichen.

b)
Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Verwertung von Abfall oder die Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken,".

10.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Nr. 2" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesamt für Strahlenschutz trifft die erforderlichen Vorbereitungen für die Empfehlungen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermeidung und Verminderung von Inkorporation und Kontamination, zur Dekontamination, zum Umgang mit kontaminierten Materialien sowie für den Transport von Jodtabletten bis zu den Hauptanlieferungspunkten in den Ländern, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist."

11.
Die Angabe „4. Abschnitt" wird durch die Angabe „Abschnitt 4" ersetzt.

12.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt auch für Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

13.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Verwaltungsbehörden des Bundes

(1) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zuständig

1.
a)
für die ständige Überwachung der Deutsche Wetterdienst,

b)
für die Überwachung der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen der Deutsche Wetterdienst,

2.
für die Spurenanalyse das Bundesamt für Strahlenschutz, ergänzt durch den Deutschen Wetterdienst und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt mit ihren Messeinrichtungen.

(2) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.

(3) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind zuständig

1.
die Bundesanstalt für Gewässerkunde für den Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment),

2.
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für den Bereich Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer (Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment),

3.
das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer.

(4) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist zuständig

1.
der Deutsche Wetterdienst für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden,

2.
das Bundesamt für Strahlenschutz für die mobile Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden

a)
mittels Fahrzeugen,

b)
mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen.

(5) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.

(6) Für die Erfüllung der Aufgabe des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.

(7) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz im Bereich Luft zuständig für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten.

(8) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind zuständig als Leitstellen

1.
der Deutsche Wetterdienst für den Bereich Luft und Niederschläge,

2.
das Bundesamt für Strahlenschutz für

a)
die Radioaktivität auf dem Boden,

b)
die Gamma-Ortsdosisleistung,

c)
den Bereich der Spurenanalyse.

(9) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig als Leitstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Bereiche

1.
Lebensmittel, soweit nicht unter Nummer 2 aufgeführt, Futtermittel, Pflanzen (Indikatoren) und Boden das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,

2.
Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,

3.
Oberirdische Binnengewässer die Bundesanstalt für Gewässerkunde,

4.
Nord- und Ostsee das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

5.
Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe das Bundesamt für Strahlenschutz.

(10) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz als Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten zuständig.

(11) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen zuständig.

(12) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz.

(13) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen."

14.
Die Angabe „5. Abschnitt" wird durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.

15.
In Abschnitt 5 werden in der Zwischenüberschrift nach dem Wort „Bußgeldvorschriften" das Komma und das Wort „Schlußvorschriften" gestrichen.

16.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

2.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 371 S. 11), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 211 S. 1, Nr. L 223 S. 27), ein Nahrungsmittel oder Futtermittel auf den Markt bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 festgelegt wird,

3.
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 211 S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegt wird, oder

4.
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. EG Nr. L 82 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1, Nr. L 138 S. 49), ein dort genanntes Erzeugnis in den freien Verkehr verbringt."

17.
Die Zwischenüberschrift des § 14 „Ordnungswidrigkeiten" wird durch die Zwischenüberschrift „Bußgeldvorschriften" ersetzt.

18.
In § 14 Abs. 3 wird das Wort „fünfundzwanzigtausend" durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt.

19.
Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben.


Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. April 2008 BNatSchG § 66

§ 66 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, 2008 I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4" durch die Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4" durch die Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 12. April 2008 StrVGMAÜV 2. StrVGMAÜV 3. StrVGMAÜV 4. StrVGMAÜV 5. StrVGMAÜV