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Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung (GasNZVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Nr. 1, 2, 3, 3a und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung



Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

2.
In § 10 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 5 gestrichen.

3.
§ 34 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

4.
Es wird folgender Teil 11a neu eingefügt:

„Teil 11a Sonderregelung für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz

§ 41a Zweck der Sonderregelung

Ziel der Regelung ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen. Biogas soll verstärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraftstoff eingesetzt werden können.

§ 41b Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Verordnungsteils bedeutet

1.
Anschlussnehmer

jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von § 3 Nr. 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;

2.
Netzanschluss

die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung und die eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases;

3.
Einspeiser

jede juristische oder natürliche Person, die am Einspeisepunkt im Sinne von § 3 Nr. 13b des Energiewirtschaftsgesetzes Biogas in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers einspeist;

4.
Anlage

die Anlage zur Aufbereitung von Biogas.

§ 41c Netzanschlusspflicht

(1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen. Die Kosten für den Netzanschluss sind vom Anschlussnehmer und vom Netzbetreiber je zur Hälfte zu tragen. Soweit eine Verbindungsleitung eine Länge von zehn Kilometer überschreitet, hat der Anschlussnehmer die Mehrkosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im Eigentum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere Anschlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten so aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzanschluss verursacht worden wären und Anschlussnehmern einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. Soweit es für die Prüfung der technischen Einrichtungen und der Messeinrichtungen erforderlich ist, hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer oder seinem Beauftragten Zutritt zu den Räumen zu gestatten.

(2) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss neben den in § 19 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite folgende Angaben zu machen:

1.
die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens mindestens erforderlichen Angaben,

2.
standardisierte Bedingungen für den Netzanschluss sowie

3.
eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in seinem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.

(3) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser dem Anschlussnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens darzulegen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren notwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber diese vollständig innerhalb von einer Woche nach Antragseingang vom Anschlussnehmer anzufordern. In diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit dem Eingang der vollständigen zusätzlichen Angaben beim Netzbetreiber.

(3a) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der Prüfungen nach Absatz 3.

(4) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des Anschlussnehmers in Höhe von 25 Prozent der nach Absatz 3 dargelegten Kosten ist der Netzbetreiber verpflichtet, umgehend die für eine Anschlusszusage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Soweit erforderlich, sind die Betreiber anderer Gasversorgungsnetze zur Mitwirkung bei der Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann verlangen, dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter Zugrundelegung von Annahmen des Anschlussnehmers durchführt. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Eingang der Vorschusszahlung mitzuteilen.

(5) Der Netzbetreiber ist an ein positives Prüfungsergebnis für die Dauer von drei Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 4. Innerhalb dieser Frist muss der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein verbindliches Vertragsangebot vorlegen. Das Vertragsangebot umfasst die Zusicherung einer bestimmten garantierten Mindesteinspeisekapazität. Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht eingerechnet. Nach Abschluss des Netzanschlussvertrages hat der Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer unverzüglich die Planung des Netzanschlusses durchzuführen. Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Planung durch den Netzbetreiber oder einen Dritten vornehmen lassen. Die Parteien haben einander die Kosten für Planung und Bau offenzulegen. Bei Bau und Betrieb sind die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung zu beachten.

(6) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf Anschluss ab, hat er das Vorliegen der Gründe nach § 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist.

(7) Wird der Anschluss an dem begehrten Anschlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.

(8) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei denn, die Durchführung der Maßnahmen ist wirtschaftlich unzumutbar.

§ 41d Vorrangiger Netzzugang von Transportkunden von Biogas

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeiseverträge und Ausspeiseverträge vorrangig mit Transportkunden von Biogas abzuschließen und Biogas vorrangig zu transportieren, soweit diese Gase netzkompatibel im Sinne von § 41f Abs. 1 sind. Der Netzbetreiber meldet unverzüglich die Einspeisemenge, die er vom Transportkunden übernommen hat, an den betroffenen Anschlussnehmer und den Bilanzkreisverantwortlichen.

(2) Netzbetreiber können die Einspeisung von Biogas verweigern, falls diese technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. Der Netzbetreiber muss alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durchführen, um die ganzjährige Einspeisung zu gewährleisten. Netzbetreiber haben die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportkapazitäten für Biogas zu befriedigen.

§ 41e Erweiterter Bilanzausgleich

(1) Bilanzkreisnetzbetreiber innerhalb eines Marktgebietes haben für die Ein- und Ausspeisungen von Biogas zusätzlich zu dem Basisbilanzausgleich nach Maßgabe von § 30 einen erweiterten Bilanzausgleich anzubieten.

(2) Bilanzkreisnetzbetreiber bieten den erweiterten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in die der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich Biogasmengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanzkreisvertrag). Der Austausch von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen gemäß § 31 sowie eine Verrechnung von Differenzmengen erfolgt zwischen besonderen Biogas-Bilanzkreisverträgen. Eine Übertragung von Mengen in Erdgasbilanzkreise ist möglich, jedoch keine Übertragung von Mengen aus Erdgasbilanzkreisen in Biogas-Bilanzkreise.

(3) Der besondere Biogas-Bilanzkreisvertrag beinhaltet einen Bilanzausgleich von zwölf Monaten (Bilanzierungszeitraum) mit einem Flexibilitätsrahmen in Höhe von 25 Prozent. Der Flexibilitätsrahmen bezieht sich auf die kumulierte Abweichung der eingespeisten von der ausgespeisten Menge innerhalb des Bilanzierungszeitraums. Der Bilanzkreisnetzbetreiber und der Bilanzkreisverantwortliche können abweichend von Satz 1 einen ersten Bilanzierungszeitraum von weniger als zwölf Monaten vereinbaren (Rumpfbilanzierungszeitraum).

(4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeitraums informiert der Bilanzkreisverantwortliche den Bilanzkreisnetzbetreiber über die voraussichtlichen Ein- und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich geplante Verteilung für den Bilanzierungszeitraum.

(5) Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzustellen, dass die Ein- und Ausspeisemengen innerhalb des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am Ende des Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind. Der Bilanzkreisverantwortliche ist nicht an die nach Absatz 4 abgegebene Prognose des zeitlichen Verlaufs der Ein- und Ausspeisemengen gebunden.

(6) Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen anschließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt, können positive Endsalden eines vorhergehenden auf den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum übertragen werden. Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen des besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags einzuhalten.

(7) Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums sind die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas-Bilanzkreises zugeordneten Differenzen zwischen den tatsächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die den Flexibilitätsrahmen übersteigen, auszugleichen. Dabei ist ein transparentes, diskriminierungsfreies und an den tatsächlichen effizienten Kosten für die Lieferung von Ausgleichenergie orientiertes Verfahren anzuwenden. Es dürfen nur die Kosten anteilig in Rechnung gestellt werden, die zum Ausgleich der Differenzmengen erforderlich sind, die nach Saldierung aller bei einem Bilanzkreisnetzbetreiber geführten Bilanzkreise verbleiben.

(8) Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Bilanzkreisnetzbetreiber ein Entgelt für den erweiterten Bilanzausgleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowattstunde für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flexibilitätsrahmens. Die Höhe des pauschalierten Entgelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitorings nach § 41g überprüft.

§ 41f Qualitätsanforderungen für Biogas

(1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung den Voraussetzungen der Arbeitsblätter G 260 und G 262 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht. Der Einspeiser trägt hierfür die Kosten. Bei der Aufbereitung des Biogases darf für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die maximale Methanemission in die Atmosphäre den Wert von 1,0 Prozent nicht übersteigen. Danach darf die maximale Methanemission den Wert von 0,5 Prozent nicht übersteigen. Abweichend von den Anforderungen nach Satz 1 kann das Biogas mit einem höheren Vordruck an den Netzbetreiber übergeben werden.

(2) Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, dass das Gas am Ausspeisepunkt den eichrechtlichen Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.

(3) Der Netzbetreiber ist für die Odorierung und die Messung der Gasbeschaffenheit verantwortlich. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.

§ 41g Monitoring

Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 11a werden von der Bundesregierung geprüft. Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen Bericht vor. Darin werden das Erreichen der Ziele nach § 41a, die Kostenstruktur für die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse sowie die Kostenbelastung der Netze und Speicher untersucht."


Artikel 2 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. April 2008 GasNEV § 20a (neu), § 20b (neu)

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a

Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten. Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 41g der Gasnetzzugangsverordnung überprüft."

2.
Es wird folgender § 20b eingefügt:

„§ 20b

Die Kosten

-
für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 41c Abs. 1, die Maßnahmen gemäß § 41c Abs. 8 sowie die Maßnahmen gemäß § 41d Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung,

-
für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 41e Abs. 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,

-
gemäß § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung,

-
für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten

werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt."


Artikel 3 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. April 2008 ARegV § 4, § 6, § 11, § 24, § 29, § 34, Anlage 1

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 wird dem Absatz 3 der folgende Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode."

2.
In § 6 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:

„Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006."

3.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a. dem erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abzüglich der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden Pauschale,

-
erforderliche Maßnahmen des Netzbetreibers gemäß § 41c Abs. 8, § 41d Abs. 2 und § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung,

-
die Kosten für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung gemäß § 41c Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung,

-
Entgelte für vermiedene Netzkosten, die vom Netzbetreiber gemäß § 20a der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an den Transportkunden von Biogas zu zahlen sind,

in der Höhe, in der die Kosten unter Berücksichtigung der Umlage nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung beim Netzbetreiber verbleiben,".

4.
§ 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" werden die Wörter „und 8" eingefügt.

b)
Die Angabe „§§ 19, 21 und 23 Abs. 6" wird durch die Angabe „§§ 19, 21, 23 Abs. 6 und § 25" ersetzt.

5.
In § 29 Abs. 1 werden dem Satz 1 folgende Wörter angefügt:

„einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse".

6.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren nach § 24 entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 ermittelt die Regulierungsbehörde im letzten Jahr der ersten Regulierungsperiode für Gas den Saldo des Regulierungskontos für die ersten drei, für Strom für die ersten vier Kalenderjahre der ersten Regulierungsperiode."

7.
Anlage 1 (zu § 7) wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „in der ersten Regulierungsperiode" eingefügt.

b)
Nach der Erlösformel wird folgender Satz eingefügt:

„Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel:

EOt = KAdnb,t + ( KAvnb,0 + ( 1 - Vt ) • KAb,0 ) • VPIt / VPI0 - PFt ) • EFt + Qt + St".

c)
Die Definition zu PFt wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „kumulierte Veränderung" werden durch das Wort „Veränderungen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

"In Analogie zu dem Term VPIt / VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden."

 
d)
Nach der Erläuterung zu „Qt" ist folgende Erläuterung anzufügen:

„St Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St)."


Artikel 3a Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. April 2008 StromNEV § 18

§ 18 Abs. 2 Satz 4 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Vor dem Wort „Bezugslast" wird das Wort „maximalen" sowie nach dem Wort „Bezugslast" werden die Wörter „dieses Jahres" eingefügt.

2.
Die Wörter „im Zeitpunkt der zeitgleichen Jahreshöchstlast" werden gestrichen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. April 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.