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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (2. UmwRSeeSÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698 (Nr. 14); Geltung ab 12.04.2008
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Artikel 2 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. April 2008 SchSV § 6b (neu)

Nach § 6a der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird folgender § 6b eingefügt:

 
„§ 6b Abwasserrückhalteanlagen

(1) In Anlage IV Regel 2 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens nicht genannte deutsche Schiffe, einschließlich Sportboote, oder solche Schiffe unter der Flagge eines anderen Ostseeanrainers bei der Fahrt in der Ostsee im Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland müssen, sofern sie über eine Toilette verfügen, mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet sein. Anlage IV Regel 12 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt für diese Schiffe entsprechend.

(2) Abwasserrückhalteanlagen sowie bord- und landseitige Anschlüsse müssen die Anforderungen der von der Helsinki-Kommission am 21. März 2001 angenommenen Richtlinie, Anlage zu der Empfehlung 22/1 (VkBl. 2008 S. 122) berücksichtigen. Der Tank der Abwasserrückhalteanlage muss von angemessener Größe sein. Bei einem Schiff mit mehreren Toiletten genügt eine Abwasserrückhalteanlage für eine Toilette, wenn sichergestellt ist, dass die übrigen Toiletten in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land nicht benutzt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe,

1.
die vor dem 1. Januar 1980 gebaut worden sind,

2.
die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und

a)
eine Rumpflänge von weniger als 11,50m oder eine Breite von weniger als 3,80m aufweisen oder

b)
denen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausrüstungspflicht erteilt hat.

Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird für Schiffe erteilt, bei denen die Ausrüstung mit einer Abwasserrückhalteanlage aus anderen Gründen als in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a technisch unmöglich oder bezogen auf den Wert wirtschaftlich unzumutbar ist und dieser Umstand durch ein Einzel-, Gruppen- oder Modellgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen nachgewiesen ist."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. UmwRSeeSÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. UmwRSeeSÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 8 SeeVerkRÄndG Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698), wird wie folgt geändert: 1. In ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
neugefasst durch B. v. 19.02.1989 BGBl. I S. 247; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
§ 1d MARPOL-ZuwV Ergänzende Bestimmungen zu Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens (vom 12.04.2008)
... vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, nicht mit einer ...