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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (2. UmwRSeeSÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Nach § 6a der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird folgender § 6b eingefügt:
- § 6b Abwasserrückhalteanlagen(1) In Anlage IV Regel 2 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens nicht genannte deutsche Schiffe, einschließlich Sportboote, oder solche Schiffe unter der Flagge eines anderen Ostseeanrainers bei der Fahrt in der Ostsee im Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland müssen, sofern sie über eine Toilette verfügen, mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet sein. Anlage IV Regel 12 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt für diese Schiffe entsprechend.(2) Abwasserrückhalteanlagen sowie bord- und landseitige Anschlüsse müssen die Anforderungen der von der Helsinki-Kommission am 21. März 2001 angenommenen Richtlinie, Anlage zu der Empfehlung 22/1 (VkBl. 2008 S. 122) berücksichtigen. Der Tank der Abwasserrückhalteanlage muss von angemessener Größe sein. Bei einem Schiff mit mehreren Toiletten genügt eine Abwasserrückhalteanlage für eine Toilette, wenn sichergestellt ist, dass die übrigen Toiletten in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land nicht benutzt werden.(3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe,
- 1.
- die vor dem 1. Januar 1980 gebaut worden sind,
- 2.
- die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und
- a)
- eine Rumpflänge von weniger als 11,50m oder eine Breite von weniger als 3,80m aufweisen oder
- b)
- denen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausrüstungspflicht erteilt hat.
Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. UmwRSeeSÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. UmwRSeeSÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 8 SeeVerkRÄndG Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698), wird wie folgt geändert: 1. In ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
neugefasst durch B. v. 19.02.1989 BGBl. I S. 247; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
§ 1d MARPOL-ZuwV Ergänzende Bestimmungen zu Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens (vom 12.04.2008)
... vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, nicht mit einer ...
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