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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (SeeVerkRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes


Artikel 2 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. April 2008 SchSG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 14, § 15, Anlage

Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Zielsetzung und Geltungsbereich" durch die Wörter „Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz bestimmt, welche Maßnahmen bei der Durchführung der jeweils geltenden internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit und zum Umweltschutz auf See (Regelungen) vorzunehmen sind, um die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz zu gewährleisten."

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Regelungen" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Anwendung auf Schiffe" durch die Wörter „Weitere Begriffsbestimmungen und Ausnahmen vom Anwendungsbereich" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Seeschiffe, die die Bundesflagge führen;

2.
Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die anstelle der Bundesflagge eine Dienstflagge führen;

3.
Binnenschiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind und auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer jeweils geltenden Fassung verkehren oder die Grenze der Seefahrt seewärts überschreiten;

4.
Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) in ihrer jeweils geltenden Fassung betrieben wird oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.

d)
In dem neuen Absatz 2 werden

aa)
das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" und

bb)
die Wörter „andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schiffe" durch die Wörter „andere als die in Absatz 1 genannten Schiffe"

ersetzt.

3.
In § 3 werden nach den Wörtern „vor Gefahren" die Wörter „oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen" eingefügt.

4.
In § 4 werden

a)
in der Überschrift das Wort „Regelungen" durch die Wörter „Regeln und Normen" und

b)
in Satz 1 das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen"

ersetzt.

5.
In § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 12 und in Abschnitt A. Textziffer I.5 der Anlage wird jeweils das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesanzeiger" durch das Wort „Verkehrsblatt" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sicherheitsorganisation" durch das Wort „Organisation" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Konzepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung,".

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Erfüllung von Anforderungen hinsichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb an Bord, insbesondere in Bezug auf den Wachdienst, Ladung und Ballast, Tanks, Schadstoffe, Müllbeseitigung, Übungen und Notfallbekämpfung, Aufzeichnungen und Eintragungen, Unterrichtungen und Meldungen über Vorgänge beim Bordbetrieb sowie das Mitführen und Vorlegen von Zeugnissen, Bescheinigungen und einschlägigen Unterlagen, ist der Schiffsführer verantwortlich."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Regelungen" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt.

9.
In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Personen hinsichtlich der" das Wort „Sicherheitsorganisation" durch die Wörter „Organisation des Schiffsbetriebs" ersetzt.

10.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt und

bb)
die Wörter „mit Regelungen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Schiffssicherheitsregelung" durch das Wort „Regelung" ersetzt.

11.
In § 15 wird das Wort „Sicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SeeVerkRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Eingangsformel 13. SchSAV
... des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, - ...

Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Eingangsformel 11. SchSAV
... des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, - ...

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Eingangsformel GGRVÄndV
... des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ...

Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 507
Eingangsformel 10. SchSAV
... des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, - ...

Zwölfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 935
Eingangsformel 12. SchSAV
... des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 507
Artikel 2 10. SchSAV Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
... zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ...