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Änderung § 14 Fleischgesetz vom 15.08.2013

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 88 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen, die nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgenommen werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt vorgenommen werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Amtshandlungen der Bundesanstalt nach den §§ 3 und 6 Abs. 1 und 3 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.



 

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