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Änderung § 14 Fleischgesetz vom 01.10.2021

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 88 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgenommen werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt nach den §§ 3 und 6 Abs. 1 und 3 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.



 
(heute geltende Fassung)