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Änderung § 15 Fleischgesetz vom 15.12.2010
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Außenverkehr | |
(Text alte Fassung) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann die damit verbundenen Aufgaben auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. 2 Es kann die damit verbundenen Aufgaben auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. |
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