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Änderung § 12 Fleischgesetz vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Fleischgesetz, alle Änderungen durch Artikel 23 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des FleischG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Registerführung, Datenübermittlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit dies zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Preismeldungen für Schlachtkörper oder zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln

(Text neue Fassung)

(1) Soweit dies zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Preismeldungen für Schlachtkörper oder zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln

1. an das Bundesministerium,

2. an die Bundesanstalt,

3. an die zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

vorherige Änderung nächste Änderung

4. an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Die Bundesanstalt führt ein Register der nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen. In dem Register werden nur die Namen und Anschriften der Unternehmen und der in den Unternehmen beschäftigten Klassifizierer, das Datum der Zulassung des Klassifizierungsunternehmens und der Klassifizierer sowie die für die Zulassung der Klassifizierer zuständige Landesbehörde gespeichert. Zum Zwecke der Überwachung der Klassifizierung ist den dafür zuständigen Behörden der Länder auf Ersuchen Auskunft aus dem Register zu erteilen.

(3) Die zuständige Landesbehörde führt ein Register aller von ihr zugelassenen Klassifizierer. In dem Register werden nur die Namen und Anschriften der Klassifizierer, das Datum der Zulassung und der letzten bestandenen Fortbildungsprüfung sowie Name und Anschrift des Klassifizierungsunternehmens, bei dem der Klassifizierer beschäftigt ist, gespeichert. Die zuständige Landesbehörde erteilt Auskunft aus dem Register



4. an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union.

(2) 1 Die Bundesanstalt führt ein Register der nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen. 2 In dem Register werden nur die Namen und Anschriften der Unternehmen und der in den Unternehmen beschäftigten Klassifizierer, das Datum der Zulassung des Klassifizierungsunternehmens und der Klassifizierer sowie die für die Zulassung der Klassifizierer zuständige Landesbehörde gespeichert. 3 Zum Zwecke der Überwachung der Klassifizierung ist den dafür zuständigen Behörden der Länder auf Ersuchen Auskunft aus dem Register zu erteilen.

(3) 1 Die zuständige Landesbehörde führt ein Register aller von ihr zugelassenen Klassifizierer. 2 In dem Register werden nur die Namen und Anschriften der Klassifizierer, das Datum der Zulassung und der letzten bestandenen Fortbildungsprüfung sowie Name und Anschrift des Klassifizierungsunternehmens, bei dem der Klassifizierer beschäftigt ist, gespeichert. 3 Die zuständige Landesbehörde erteilt Auskunft aus dem Register

1. der Bundesanstalt zum Zweck der Zulassung und Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen von Klassifizierungsunternehmen und

2. den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck der Überwachung der Klassifizierung.

vorherige Änderung

(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten aus den Registern nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist nach Maßgabe von § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. Landesrechtliche Regelungen zur Vorabprüfung und zur Unterrichtung des Landesbeauftragten für den Datenschutz bleiben unberührt.

(5) Nach der Einstellung der Tätigkeit eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers oder dem Ausscheiden eines Klassifizierers aus einem Klassifizierungsunternehmen sind die dieses Klassifizierungsunternehmen oder diesen Klassifizierer betreffenden Daten noch für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Unternehmensaufgabe, das Ausscheiden aus dem Unternehmen oder die Beendigung der Tätigkeit erfolgt ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrung vorschreiben, bleiben unberührt.



(4) 1 Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten aus den Registern nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist nach Maßgabe von § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. 2 Landesrechtliche Regelungen zur Vorabprüfung und zur Unterrichtung des Landesbeauftragten für den Datenschutz bleiben unberührt.

(5) 1 Nach der Einstellung der Tätigkeit eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers oder dem Ausscheiden eines Klassifizierers aus einem Klassifizierungsunternehmen sind die dieses Klassifizierungsunternehmen oder diesen Klassifizierer betreffenden Daten noch für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. 2 Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Unternehmensaufgabe, das Ausscheiden aus dem Unternehmen oder die Beendigung der Tätigkeit erfolgt ist. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. 4 Vorschriften, die eine längere Aufbewahrung vorschreiben, bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)