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Änderung § 14 Fleischgesetz vom 15.08.2013
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 115 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen, die nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgenommen werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt vorgenommen werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Amtshandlungen der Bundesanstalt nach den §§ 3 und 6 Abs. 1 und 3 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. | (Text neue Fassung) (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgenommen werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt nach den §§ 3 und 6 Abs. 1 und 3 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |
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