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Änderung § 3 Fleischgesetz vom 25.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Fleischgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 1. FleischGÄndG am 25. Januar 2019 und Änderungshistorie des FleischG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 31
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zulassung von Klassifizierungsunternehmen


(1) 1 Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2 Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ A*) erfüllt,

(Text neue Fassung)

1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,

2. die Gewähr für die notwendige

a) Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch,

b) Zuverlässigkeit und

c) Sachkunde bietet,

3. eine Niederlassung oder zustellungsfähige Anschrift im Inland hat und

4. eine für die ordnungsgemäße Klassifizierung hinreichende Anzahl zugelassener Klassifizierer beschäftigt.

(2) 1 Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. 2 Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. 3 Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.

(3) 1 Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen oder

2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt

hat. 2
Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.



1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen hat,

2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder

3. eingestellt hat.

2
Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.

(4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens festzulegen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen, auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung erforderlich ist.

vorherige Änderung


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*) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.



 
(heute geltende Fassung)