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Änderung § 13 Fleischgesetz vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Erhebungen und Verwendungen personenbezogener Daten zu treffen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 10 Abs. 3 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(3) 1 Das Bundesministerium kann die ihm in diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.



(heute geltende Fassung)