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Synopse aller Änderungen des Fleischgesetz am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 400 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FleischG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 400 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zulassung von Klassifizierungsunternehmen | |
(1) 1 Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2 Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen 1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ A*) erfüllt, 2. die Gewähr für die notwendige a) Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch, b) Zuverlässigkeit und c) Sachkunde bietet, 3. eine Niederlassung oder zustellungsfähige Anschrift im Inland hat und 4. eine für die ordnungsgemäße Klassifizierung hinreichende Anzahl zugelassener Klassifizierer beschäftigt. (2) 1 Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. 2 Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. 3 Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen. (3) 1 Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen oder 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat. 2 Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens festzulegen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen, auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens festzulegen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen, auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung erforderlich ist. |
--- *) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt. | |
§ 9 Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern | |
(1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständigen Behörden 1. die Preise und Gewichte für Schlachtkörper festgestellt und 2. die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden. | |
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über |
1. die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlachtkörper und 2. die Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit einer Schlachtnummer zur Sicherung der Nämlichkeit zu erlassen. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 können die näheren Voraussetzungen über das Verfahren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Bekanntgabe festgelegt werden, insbesondere 1. dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben der zuständigen Behörde Meldungen zu erstatten haben über a) die angelieferten und abgegebenen Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und Kategorie, b) das Ergebnis der Klassifizierungen und das Gewicht der einzelnen Schlachtkörper sowie c) andere Beurteilungsmerkmale, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale berechnet wird, 2. dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben, deren Meldungen unter Berücksichtigung der von ihnen umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden können, 3. dass Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden, 4. dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 genannten Einrichtungen festgestellt werden darf sowie 5. Vorgaben zur a) Errechnung der zu meldenden und der zu veröffentlichenden Preise und zu den Meldungen, insbesondere zu Form, Inhalt und Zeitpunkt sowie den Zeitraum, für den die Meldungen zu erstatten sind, b) Ermittlung des Schlachtgewichts und der Schnittführung, c) Dauer der Aufbewahrung der Preismelde- und der Wiegeunterlagen sowie zum Inhalt der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleitenden Aufstellungen. |
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