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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Diese Verordnung gilt für die gemäß Artikel 143b Abs. 3 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes bei der Deutschen Postbank AG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten einschließlich der Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit zugewiesen ist.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Beamtinnen und Beamten, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Postbank AG oder einem Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG beurlaubt sind, wenn
- 1.
- ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht,
- 2.
- die für die Dauer der Maßnahme wahrzunehmende Tätigkeit bei dem Tochterunternehmen nach den Bewertungsmaßstäben der Deutschen Postbank AG für die dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder des Verwendungsbereichs entspricht und
- 3.
- die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Beurteilungen des Tochterunternehmens denen für die bei der Deutschen Postbank AG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten vergleichbar sind.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deutschen Postbank AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf Absatz 2 Nr. 2 und 3 für die angestrebten Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes auf andere Organisationseinheiten der Deutschen Postbank AG, die die Befugnisse einer Dienstbehörde innehaben, übertragen.
Zitierungen von § 1 LAP-PostbankV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LAP-PostbankV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-PostbankV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 LAP-PostbankV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... und Beamte nach § 1 können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach Maßgabe des ...
§ 16 LAP-PostbankV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... und Beamte nach § 1 können zum Praxisaufstieg nach Maßgabe des § 33b der Bundeslaufbahnverordnung in ...
§ 24 LAP-PostbankV Anerkennung der Befähigung (vom 14.02.2009)
... Beamtinnen und Beamte nach § 1 , die einer Laufbahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehören, kann der Vorstand ...
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