Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)

V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Laufbahnämter im gehobenen Dienst


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des gehobenen Postdienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Postinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Postinspektor zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Postinspektorin/Postinspektor,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 10 Postoberinspektorin/Postoberinspektor,

b)
der Besoldungsgruppe A 11 Postamtfrau/Postamtmann,

c)
der Besoldungsgruppe A 12 Postamtsrätin/Postamtsrat,

d)
der Besoldungsgruppe A 13 Postoberamtsrätin/Postoberamtsrat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des gehobenen posttechnischen Dienstes und des gehobenen hochbautechnischen Dienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung

a)
Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 9) Technische Postinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Postinspektor zur Anstellung (z. A.),

b)
Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 10) Technische Postoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Postoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt

a)
Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 9) Technische Postinspektorin/Technischer Postinspektor,

b)
Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 10) Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 10 Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor,

b)
der Besoldungsgruppe A 11 Technische Postamtfrau/Technischer Postamtmann,

c)
der Besoldungsgruppe A 12 Technische Postamtsrätin/Technischer Postamtsrat,

d)
der Besoldungsgruppe A 13 Technische Postoberamtsrätin/Technischer Postoberamtsrat.

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Zitierungen von § 5 LAP-PostbankV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LAP-PostbankV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-PostbankV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LAP-PostbankV Laufbahnen
... Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; in den ...


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