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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 6 Laufbahnämter im höheren Dienst
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des höheren Postdienstes, des höheren posttechnischen und des höheren hochbautechnischen Dienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Posträtin zur Anstellung (z. A.)/Postrat zur Anstellung (z. A.),
- 2.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Posträtin/Postrat,
- 3.
- in den Beförderungsämtern
- a)
- der Besoldungsgruppe A 14 Postoberrätin/Postoberrat,
- b)
- der Besoldungsgruppe A 15 Postdirektorin/Postdirektor,
- c)
- der Besoldungsgruppe A 16 Leitende Postdirektorin/Leitender Postdirektor oder Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,
- d)
- der Besoldungsgruppe B 2 Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,
- e)
- der Besoldungsgruppe B 3 Leitende Postdirektorin/Leitender Postdirektor.
Zitierungen von § 6 LAP-PostbankV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAP-PostbankV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-PostbankV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LAP-PostbankV Laufbahnen
... umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6 ). Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; in den ...
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