Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 13 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
§ 13 Auswahlverfahren
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission besteht beim Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, beim Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes als Beisitzenden und beim Ausbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.
Anzeige
Zitierungen von § 13 LAP-PostbankV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-PostbankV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-PostbankV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 LAP-PostbankV Auswahlverfahren
... das Auswahlverfahren gilt § 13 ...
§ 22 LAP-PostbankV Einführung
... besondere Verwendungen zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 der Postlaufbahnverordnung in ...
Zitat in folgenden Normen
Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... I S. 284) geändert worden ist, 2. bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/818/a11033.htm