(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der gemäß §
10 Satz 2 der
Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des §
9 Abs. 2.
(2) Der theoretische Anteil der Ausbildung beträgt beim Aufstieg in den mittleren Dienst acht Wochen, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst zwölf Wochen und beim Aufstieg in den höheren Dienst 16 Wochen.
(3) Während der Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten die an den Erfordernissen der jeweiligen Laufbahn orientierten allgemeinen Kenntnisse und Kompetenzen erwerben. Die Inhalte der Einführung werden im Einzelnen durch Ausführungsanweisung festgelegt.
(4) Die für den Aufstieg in den höheren Dienst erforderlichen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge werden von der bei der Deutschen Postbank AG für Ausbildung und berufliche Bildung zuständigen Organisationseinheit gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren geeigneten Einrichtungen bereitgestellt. Während dieser Zeit sind von den Aufsteigerinnen und Aufsteigern zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582