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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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§ 21 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 21 Auswahlverfahren
(1) Die gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission besteht beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und beim Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.
(2) Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann bestimmen, dass von einem Auswahlverfahren abgesehen und über die Eignung für den Aufstieg für besondere Verwendungen und die Auswahl der Bestgeeigneten auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen entschieden wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/818/a11041.htm