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Änderung § 7 LAP-PostbankV vom 14.02.2009
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§ 7 LAP-PostbankV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 7 LAP-PostbankV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 44 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Allgemeine Regelungen für den Ausbildungs-, Praxis- und Verwendungsaufstieg | |
(Text alte Fassung) (1) Aufstiege werden nach Maßgabe der Regelungen in § 9 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung sowie nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgeführt, wenn hierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht. | (Text neue Fassung) (1) Aufstiege werden nach Maßgabe der Regelungen in § 9 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sowie nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgeführt, wenn hierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht. |
(2) Beamtinnen und Beamte können nach einem entsprechenden Aufruf durch den Vorstand der Deutschen Postbank AG von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben. |
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