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Änderung § 11 LAP-PostbankV vom 14.02.2009
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§ 11 LAP-PostbankV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 11 LAP-PostbankV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 44 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Bewährungszeit | |
(Text alte Fassung) Eine Bewährungszeit ist nach der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung und § 16 Abs. 2 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich. | (Text neue Fassung) Eine Bewährungszeit ist nach der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 16 Abs. 2 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich. |
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