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Änderung § 15 LAP-PostbankV vom 14.02.2009

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§ 15 LAP-PostbankV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 15 LAP-PostbankV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 44 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Feststellungsverfahren


(1) Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zuständige Ausschuss besteht für den Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden, für den Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und für den Ausbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten mit leitender Funktion als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.

(Text alte Fassung)

(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung und § 10 Satz 5 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 10 Satz 5 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.