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Änderung § 18 LAP-PostbankV vom 14.02.2009

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§ 18 LAP-PostbankV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 18 LAP-PostbankV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 44 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Einführung


(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der durch § 11 Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2.

(Text alte Fassung)

(2) Die gemäß § 33b Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung durchzuführenden Lehrgänge haben für den mittleren Dienst eine Dauer von vier Wochen, für den gehobenen Dienst sechs und für den höheren Dienst acht Wochen.

(Text neue Fassung)

(2) Die gemäß § 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, durchzuführenden Lehrgänge haben für den mittleren Dienst eine Dauer von vier Wochen, für den gehobenen Dienst sechs und für den höheren Dienst acht Wochen.

(3) Die nähere Ausgestaltung der Lehrinhalte erfolgt durch Ausführungsanweisung

(4) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.