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Änderung § 18 LAP-PostbankV vom 14.02.2009
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§ 18 LAP-PostbankV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 18 LAP-PostbankV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 44 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Einführung | |
(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der durch § 11 Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2. | |
(Text alte Fassung) (2) Die gemäß § 33b Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung durchzuführenden Lehrgänge haben für den mittleren Dienst eine Dauer von vier Wochen, für den gehobenen Dienst sechs und für den höheren Dienst acht Wochen. | (Text neue Fassung) (2) Die gemäß § 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, durchzuführenden Lehrgänge haben für den mittleren Dienst eine Dauer von vier Wochen, für den gehobenen Dienst sechs und für den höheren Dienst acht Wochen. |
(3) Die nähere Ausgestaltung der Lehrinhalte erfolgt durch Ausführungsanweisung (4) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend. |
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