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Änderung § 24 LAP-PostbankV vom 14.02.2009
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§ 24 LAP-PostbankV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 24 LAP-PostbankV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 44 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Anerkennung der Befähigung | |
(Text alte Fassung) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehören, kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder eine von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie | (Text neue Fassung) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehören, kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder eine von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie |
1. einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben und 2. nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden. |
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