Tools:
Update via:
Änderung § 27 LAP-PostbankV vom 14.02.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 56 BLV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der LAP-PostbankVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 27 LAP-PostbankV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 27 LAP-PostbankV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 44 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 Zulassung und Auswahlverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 6 der Postlaufbahnverordnung. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist ein an einer anerkannten Bildungseinrichtung mit dem akademischen Abschluss "Master of Finance" oder "Master of Banking" abgeschlossener Studiengang. | (Text neue Fassung) (1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Postlaufbahnverordnung. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist ein an einer anerkannten Bildungseinrichtung mit dem akademischen Abschluss 'Master of Finance' oder 'Master of Banking' abgeschlossener Studiengang. |
(2) Von der Durchführung eines Auswahlverfahrens soll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgesehen werden. Stattdessen erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/818/al17356-0.htm