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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Titel 5 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 2 Aufstieg und Übernahme in eine höhere Laufbahn
Titel 5 Übernahme auf Grund einer gleichwertigen Befähigung
§ 24 Anerkennung der Befähigung
§ 24 hat 1 frühere Fassung
Für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehören, kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder eine von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie
- 1.
- einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben und
- 2.
- nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 25 Geeignete Studienabschlüsse
(1) Für den gehobenen Postdienst bei der Deutschen Postbank AG ist der an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der Betriebswirtschaftslehre geeignet. Gleichfalls als geeignet gilt ein an einer anerkannten Bildungseinrichtung mit dem akademischen Abschluss "Bachelor of Finance + Management" abgeschlossener Studiengang.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Postbank AG weitere Studiengänge als geeignet anerkennen, für die mindestens zwei Praxissemester und das Erbringen schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise vorgeschrieben sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studiengang und Vorbereitungsdienst sowie Hochschulprüfung und Laufbahnprüfung kann dadurch nachgewiesen werden, dass die Deutsche Postbank AG eine ausreichend große Zahl von Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs in unterschiedlichen Bereichen, die den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Postbank AG entsprechen, mit Erfolg beschäftigt.
§ 26 Einführung
§ 26 hat 1 frühere Fassung
Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
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