(1) Schwerbehinderten Menschen werden in Auswahl- und Feststellungsverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen, Einzel- und Gruppenarbeiten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
Die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Einzelheiten regelt der Vorstand der Deutschen Postbank AG in Ausführungsanweisungen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.