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§ 7 - Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV)

V. v. 14.04.2008 BGBl. I S. 734 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.10.2016 BGBl. I S. 2210
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-2-10 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.





 

Frühere Fassungen von § 7 UnbilligkeitsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung
vom 04.10.2016 BGBl. I S. 2210

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 UnbilligkeitsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UnbilligkeitsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnbilligkeitsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung
V. v. 04.10.2016 BGBl. I S. 2210
Artikel 1 1. UnbilligkeitsVÄndV Änderung der Unbilligkeitsverordnung
... nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch." 2. Der bisherige § 6 wird § 7 ...