Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV)

V. v. 14.04.2008 BGBl. I S. 734 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.10.2016 BGBl. I S. 2210
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-2-10 Sozialgesetzbuch
|

§ 6 Hilfebedürftigkeit im Alter



1Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. 2Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 6 UnbilligkeitsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung
vom 04.10.2016 BGBl. I S. 2210

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 UnbilligkeitsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UnbilligkeitsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnbilligkeitsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung
V. v. 04.10.2016 BGBl. I S. 2210
Artikel 1 1. UnbilligkeitsVÄndV Änderung der Unbilligkeitsverordnung
... vom 14. April 2008 (BGBl. I S. 734) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Hilfebedürftigkeit im Alter  ... wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Hilfebedürftigkeit im Alter Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn ... Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch." 2. Der bisherige § 6 wird § ...