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Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (SportbSeeRÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen auf Grund des
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- § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), § 9 Abs. 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
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- § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und Abs. 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
§ 16 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 511 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Artikel 2 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 60 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden
- aa)
- nach dem Wort werden" die Wörter , jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich," und
- bb)
- nach dem Wort Verkehrs" die Wörter , zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes"
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort Bundesanzeiger" die Wörter oder im elektronischen Bundesanzeiger *)" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 2 werden nach dem Wort werden" die Wörter , jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich," eingefügt.
- 3.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest werden, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden. Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen."
- *)
- http://www.ebundesanzeiger.de/
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2008.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8184/index.htm