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§ 2 - Zimmerermeisterverordnung (ZimMstrV)

V. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 743 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.06.2008; FNA: 7110-3-176 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

1.
einen Betrieb selbständig zu führen,

2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

3.
die Ausbildung durchzuführen und

seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Zimmerer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Verbindungstechniken, Konstruktion, Montage, Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

5.
Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Bauteile und Bauwerke, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sind; Standsicherheits- und bauphysikalische Nachweise erstellen, statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen,

6.
Unteraufträge ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Unteraufträge vergeben und kontrollieren; Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,

7.
Bauwerke, Bauwerksteile und Bauteile einschließlich Fertigbauwerke, Fertigbauwerksteile, Treppen und Geländer, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen, entwerfen, herstellen, montieren, instand halten, modernisieren und restaurieren,

8.
Ingenieurholzbauwerke konstruieren, herstellen, montieren und instand halten sowie vorgefertigte Profile für tragende und aussteifende Zwecke montieren,

9.
Innen- und Außenbekleidungen mit allen funktionsbedingten Schichten aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen herstellen und Ausbauarbeiten ausführen,

10.
Deckung von Dächern mit Dachziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten in waagrechter Ausführung einschließlich der Unterkonstruktionen planen, ausführen und instand setzen,

11.
Ein- und Anbauteile, insbesondere für Belichtung und Belüftung sowie Fertiggauben, Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer nach der Nummer 10 und Außenwände planen, bemessen, einbauen und instand setzen,

12.
Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Bau- und Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen und Oberflächen bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen, Verfahren für vorbeugenden Holzschutz und Holzschädlingsbekämpfung beherrschen,

13.
Tiefbauarbeiten ausführen, insbesondere für Hafen-, Wehr- und Wasserbauten,

14.
Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Aussteifungen herstellen und aufstellen,

15.
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung energieeinsparender Aspekte, beurteilen, planen und ausführen,

16.
Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln beherrschen,

17.
Verzimmern von Holz und Holzbauteilen, insbesondere in stationären Abbundanlagen, planen, koordinieren, organisieren und überwachen,

18.
Durchbrüche und Bohrungen fachgerecht herstellen und schließen, Bauteile und Bauwerke rückbauen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen,

19.
Baustelleneinrichtungen einschließlich des Aufstellens von Arbeits- und Schutzgerüsten planen, koordinieren, organisieren und überwachen; Lehrgerüste und Betonschalungen herstellen und zusammenbauen,

20.
baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte Lagerung von Bauteilen und -elementen veranlassen und überwachen,

21.
Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

22.
Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.