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§ 4 - Zimmerermeisterverordnung (ZimMstrV)

V. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 743 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.06.2008; FNA: 7110-3-176 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Das Meisterprüfungsprojekt bezieht sich auf ein Bauwerk, für das

1.
als Planungsarbeiten Unterlagen für einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren zu erstellen sind,

2.
als Durchführungsarbeiten Detail- und Werkstattzeichnungen für Dach-, Decken-, Binder- und Wandkonstruktionen, Treppen und Bekleidungen einschließlich statischer Nachweise zu erstellen sind und

3.
als Dokumentationsarbeiten eine Leistungsbeschreibung und Mengenberechnungen anzufertigen sind.

(4) Die Planungsarbeiten werden mit 30 Prozent, die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und die Dokumentationsarbeiten mit 10 Prozent gewichtet.