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§ 6 - Zimmerermeisterverordnung (ZimMstrV)

V. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 743 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.06.2008; FNA: 7110-3-176 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachfolgend aufgeführten Aufgaben, in jedem Fall die Aufgabe nach Nummer 3, auszuführen:

1.
nach vorgegebener Zeichnung Teile einer Dachkonstruktion ausmitteln, rechnerisch abbinden, aufreißen, austragen und anreißen,

2.
eine gewendelte Treppe im Grundriss aufreißen und austragen sowie eine Treppenwange oder einen Krümmling anreißen,

3.
nach vorgegebenem Abbundplan Fehler, Schäden oder Mängel an einer Holzkonstruktion unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen und dokumentieren sowie Vorschläge zur Behebung erarbeiten.

(3) Bei der Gesamtbewertung der Situationsaufgabe hat die Aufgabe nach Nummer 1 oder 2 gegenüber der Aufgabe nach Nummer 3 das doppelte Gewicht.

 
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