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§ 8 - Zimmerermeisterverordnung (ZimMstrV)
V. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 743 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.06.2008; FNA: 7110-3-176 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.06.2008; FNA: 7110-3-176 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
- Bautechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Zimmerer- und Holzbaubetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Holzkonstruktionen unter Berücksichtigung bauphysikalischer, konstruktiver und statischer Anforderungen entwerfen, planen, berechnen und bewerten,
- b)
- Anschlüsse, Knotenpunkte und Verankerungen im Holzbau planen, berechnen und bemessen,
- c)
- Dachdeckungen und Instandsetzungen mit Dachziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten in waagrechter Ausführung einschließlich der Unterkonstruktionen planen, berechnen und bewerten,
- d)
- Holztreppen entwerfen, planen und berechnen,
- e)
- Konstruktionsgrundlagen von Vorgewerken, insbesondere des Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbaus, des Stahlbaus sowie des Akustik- und Trockenbaus beurteilen und bewerten sowie ihre Eignung für Holzkonstruktionen überprüfen,
- f)
- Bauteile und Bauwerke unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und technischer Normen des Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes berechnen und bewerten, Lösungen erarbeiten und begründen,
- g)
- Konstruktionen hinsichtlich der Luftdichtigkeit von Bauteilen und Bauwerken beurteilen, Messverfahren auswählen und Auswahl begründen,
- h)
- Einbau vorgefertigter Bauteile und Elemente sowie Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer und Wände planen;
- 2.
- Arbeitsvorbereitung, Materialdisposition und Baustoffe
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Maßnahmen der Arbeitsvorbereitung und Materialdisposition zu planen, zu organisieren und zu beurteilen sowie Baustoffe entsprechend ihren Verwendungszwecken zuzuordnen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,
- b)
- Probleme der Wareneingangskontrolle, der Lagerung, des Transports, der Materialbe- und -verarbeitung sowie der Entsorgung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- c)
- Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- d)
- chemische Holzschutzmaßnahmen planen und bewerten sowie die Möglichkeiten der Holztrocknung darstellen und ihre Bedeutung begründen,
- e)
- konstruktive Holzschutzmaßnahmen an Bauteilen und Baukonstruktionen planen und beurteilen,
- f)
- baustellen- und logistikbezogene Mengen- und Materialberechnungen erstellen,
- g)
- Einsatz von Arbeits-, Schutz- und Lehrgerüsten sowie Betonschalungen planen und bewerten,
- h)
- Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken bewerten;
- 3.
- Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungstechniken, der Lage- und Höhenmessungen sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden; Haftung bei der Herstellung, Instandsetzung und bei Serviceleistungen beurteilen,
- e)
- baurechtliche Vorgaben der Genehmigungsbehörde auswerten und bei der Auftragsabwicklung berücksichtigen,
- f)
- Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen, Montageanweisungen, Baustellenberichte sowie Abnahmeprotokolle erstellen, bewerten und korrigieren,
- g)
- auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten sowie von Arbeits- und Schutzgerüsten bestimmen und begründen,
- h)
- Unteraufträge vergeben und kontrollieren, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen und mit anderen Gewerken koordinieren,
- i)
- Leistungen ermitteln und erfassen, Vor- und Nachkalkulation sowie Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen durchführen;
- 4.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- e)
- personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- g)
- Betriebsausstattung sowie betriebliche Produktions-, Fertigungs- und Logistikprozesse planen und darstellen,
- h)
- Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 37 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben V. v. 17. November 2011 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 8 ZimMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 37 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 ZimMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZimMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZimMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ZimMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 37 MstrPrHwÄndV Änderung der Zimmerermeisterverordnung
... vom 16. April 2008 (BGBl. I S. 743) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 10 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
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