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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften (2. GentechRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gentechnik-Anhörungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Mai 2008 GenTAnhV § 1

§ 1 der Gentechnik-Anhörungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „für diese eine Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beantragt wird und" eingefügt.

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. einer Freisetzung."

2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Anhörung wird nicht durchgeführt, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung eine Freisetzung nachgemeldet wird."

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