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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften (2. GentechRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
§ 2 Abs. 1 der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1644), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort Anmeldung" durch die Wörter Anzeige oder Anmeldung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 werden die Wörter der Anmeldung" durch die Wörter der Anzeige, der Anmeldung" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 wird die Angabe § 6 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe § 6 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
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