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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1620/04 - (zu § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 FGG) (BVerfGE20080401 k.a.Abk.)
B. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 769 (Nr. 16)
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 01.05.2008; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 FGG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 FGG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
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