Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Uniformverordnung (UnifV)

V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 14.05.2008; FNA: 51-1-30 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 3 Anlässe



Das Tragen der Uniform kann genehmigt werden für

1.
festliche Familienereignisse, wie Hochzeiten, Taufen oder Anlässe ähnlicher Bedeutung,

2.
Bestattungen von Angehörigen, Kameradinnen und Kameraden,

3.
festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4.
Veranstaltungen von Soldatinnen-, Soldaten-, Reservistinnen- und Reservistenvereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht,

5.
andere repräsentative oder im Interesse der Bundeswehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen sowie

6.
Reisen zu dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes einschließlich der Rückreisen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 UnifV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UnifV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnifV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 UnifV Grundsatz
... Soldatinnen und früheren Soldaten kann für die in § 3 genannten Anlässe das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstes genehmigt ...
§ 4 UnifV Ausschlusstatbestände
... Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt, mit Ausnahme der Veranstaltungen nach § 3 Nr. 4 sowie 2. Anlässe, bei denen auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr die ...
§ 5 UnifV Antrag, Zuständigkeiten
... Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 ... § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen. (2) Über Anträge nach § 3 ... 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen. (2) Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet die ... oder des Soldaten. Über spätere Anträge sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zuständige ... von Generalen und Admiralen gestellt werden. (4) In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.  ...
§ 6 UnifV Genehmigung
... Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Im Falle des § 3 Nr. 6 kann die Genehmigung mit der Entscheidung über die Zuziehung zu der dienstlichen ... Genehmigung ebenfalls mündlich erteilt werden. (2) In den Fällen des § 3 Nr. 1 bis 4 wird die Genehmigung unbefristet erteilt, im Übrigen jeweils nur für einen ... im Übrigen jeweils nur für einen bestimmten Anlass. In den Fällen des § 3 Nr. 1 bis 5 umfasst die Genehmigung auch die Hin- und Rückreise zu dem jeweiligen Anlass. ... nur erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller und in den Fällen des § 3 Nr. 5 und des § 5 Abs. 3 Nr. 2 auch die Art und die voraussichtlichen Umstände der ... wird. Er ist auf Verlangen der Polizei oder der Feldjäger vorzuzeigen. Ist im Fall des § 3 Nr. 6 die Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 3 ausnahmsweise nur mündlich erteilt ...