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§ 3 - Uniformverordnung (UnifV)
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 14.05.2008; FNA: 51-1-30 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 14.05.2008; FNA: 51-1-30 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3 Anlässe
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
Das Tragen der Uniform kann genehmigt werden für
- 1.
- festliche Familienereignisse, wie Hochzeiten, Taufen oder Anlässe ähnlicher Bedeutung,
- 2.
- Bestattungen von Angehörigen, Kameradinnen und Kameraden,
- 3.
- festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- 4.
- Veranstaltungen von Soldatinnen-, Soldaten-, Reservistinnen- und Reservistenvereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht,
- 5.
- andere repräsentative oder im Interesse der Bundeswehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen sowie
- 6.
- Reisen zu dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes einschließlich der Rückreisen.
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Zitierungen von § 3 UnifV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UnifV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UnifV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 UnifV Grundsatz
... Soldatinnen und früheren Soldaten kann für die in § 3 genannten Anlässe das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstes genehmigt ...
§ 4 UnifV Ausschlusstatbestände
... Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt, mit Ausnahme der Veranstaltungen nach § 3 Nr. 4 sowie 2. Anlässe, bei denen auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr die ...
§ 5 UnifV Antrag, Zuständigkeiten
... Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 ... § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen. (2) Über Anträge nach § 3 ... 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen. (2) Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet die ... oder des Soldaten. Über spätere Anträge sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zuständige ... von Generalen und Admiralen gestellt werden. (4) In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle. ...
§ 6 UnifV Genehmigung
... Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Im Falle des § 3 Nr. 6 kann die Genehmigung mit der Entscheidung über die Zuziehung zu der dienstlichen ... Genehmigung ebenfalls mündlich erteilt werden. (2) In den Fällen des § 3 Nr. 1 bis 4 wird die Genehmigung unbefristet erteilt, im Übrigen jeweils nur für einen ... im Übrigen jeweils nur für einen bestimmten Anlass. In den Fällen des § 3 Nr. 1 bis 5 umfasst die Genehmigung auch die Hin- und Rückreise zu dem jeweiligen Anlass. ... nur erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller und in den Fällen des § 3 Nr. 5 und des § 5 Abs. 3 Nr. 2 auch die Art und die voraussichtlichen Umstände der ... wird. Er ist auf Verlangen der Polizei oder der Feldjäger vorzuzeigen. Ist im Fall des § 3 Nr. 6 die Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 3 ausnahmsweise nur mündlich erteilt ...
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