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§ 5 - Uniformverordnung (UnifV)
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 14.05.2008; FNA: 51-1-30 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 14.05.2008; FNA: 51-1-30 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 5 Antrag, Zuständigkeiten
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen.
(2) Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet die oder der letzte Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten. Über spätere Anträge sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zuständige Landeskommando.
(3) Das Streitkräfteamt entscheidet,
- 1.
- soweit eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben ist,
- 2.
- wenn die Uniform im Einzelfall im Ausland getragen werden soll und
- 3.
- wenn in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Anträge von Generalen und Admiralen gestellt werden.
(4) In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.
Zitierungen von § 5 UnifV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UnifV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UnifV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 UnifV Genehmigung
... Antragstellerin oder der Antragsteller und in den Fällen des § 3 Nr. 5 und des § 5 Abs. 3 Nr. 2 auch die Art und die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung die ...
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