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§ 6 - Uniformverordnung (UnifV)
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 14.05.2008; FNA: 51-1-30 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 14.05.2008; FNA: 51-1-30 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6 Genehmigung
(1) Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Im Falle des § 3 Nr. 6 kann die Genehmigung mit der Entscheidung über die Zuziehung zu der dienstlichen Veranstaltung verbunden werden. Erfolgt die Zuziehung ausnahmsweise nur mündlich, kann die Genehmigung ebenfalls mündlich erteilt werden.
(2) In den Fällen des § 3 Nr. 1 bis 4 wird die Genehmigung unbefristet erteilt, im Übrigen jeweils nur für einen bestimmten Anlass. In den Fällen des § 3 Nr. 1 bis 5 umfasst die Genehmigung auch die Hin- und Rückreise zu dem jeweiligen Anlass.
(3) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller und in den Fällen des § 3 Nr. 5 und des § 5 Abs. 3 Nr. 2 auch die Art und die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung die Gewähr bieten, dass das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt und die Trageberechtigung nicht missbraucht wird.
(4) Der Genehmigungsbescheid ist mitzuführen, während die Uniform getragen wird. Er ist auf Verlangen der Polizei oder der Feldjäger vorzuzeigen. Ist im Fall des § 3 Nr. 6 die Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 3 ausnahmsweise nur mündlich erteilt worden, sind die Angaben zur Erreichbarkeit der genehmigenden Stelle bereitzuhalten.
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