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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (4. StVOAusnV9ÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Artikel 476 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Fußnote zu Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
Als Fundstelle und Bezugsquelle der ISO-Norm 11555-1 gilt § 73 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit folgendem Wortlaut:
§ 73
Technische Festlegungen
Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, D10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, D-10625 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt." " - b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;". - c)
- In Nummer 3 wird das Wort Straßenverkehrsbehörde" durch die Wörter nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird das Wort Straßenverkehrsbehörde" durch die Wörter nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern eines amtlich anerkannten Sachverständigen" werden die Wörter oder Prüfers" eingefügt.
- b)
- Die Angabe nach Maßgabe des § 1 Nr. 5 dieser Verordnung" wird gestrichen.
- 3.
- Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
§ 7
Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit." - 4.
- Der bisherige § 7 wird § 8.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8195/a154873.htm