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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (4. StVOAusnV9ÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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