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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.04.2015 aufgehoben
§ 1 - BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)
neugefasst durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
Geltung ab 06.12.2000; FNA: 7832-1-26 Fleischbeschau
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Geltung ab 06.12.2000; FNA: 7832-1-26 Fleischbeschau
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§ 1 Durchführung von BSE-Tests
(1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im Rahmen der Labortests nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.
(1a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.
(1b) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 96 Monate alten Tieren durchzuführen.
(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sichergestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vorliegen des negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbetrieb befördert wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung V. v. 12. Juli 2013 BGBl. I S. 2451 m.W.v. 20. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 1 BSEUntersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BSEUntersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BSEUntersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSEUntersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BSEUntersV Betriebseigene Kontrollen (vom 27.10.2011)
... zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Untersuchung ... Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. ...
§ 4 BSEUntersV Maßnahmen nach Feststellung von BSE (vom 27.10.2011)
... Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die ...
§ 5 BSEUntersV Nachweise über die Abgabe von Fleisch (vom 27.10.2011)
... S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten ...
Anlage BSEUntersV (zu § 1 Absatz 1a und 1b) (vom 27.10.2011)
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 3. BSEUntersVÄndV
... § 1 Absatz 1b der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2011 ...
Dritte Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1390
Artikel 1 3. TSERÄndV Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
... 2010 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 1 ...
Erste Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
V. v. 23.02.2010 BGBl. I S. 190
Artikel 1 BSEUntersVuaÄndV Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
... (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1a werden die Wörter „im Inland geboren und gehalten worden sind" durch die ... ersetzt. 2. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 1 Absatz 1a) Belgien Dänemark Deutschland ...
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus und zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2461
Artikel 3 EVBVDVV Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
... 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I ...
Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1333
Artikel 1 FleischhRuViehVerkVÄndV Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
... Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ... (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten ...
Vierte Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 4. TSERÄndV Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
... wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 1 Absatz 1a)" durch die Angabe „(zu § 1 Absatz 1a und 1b)" ersetzt. ... wird die Angabe „(zu § 1 Absatz 1a)" durch die Angabe „(zu § 1 Absatz 1a und 1b)" ersetzt. 2. Es werden a) nach dem Wort ...
Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229
Artikel 2 EGTSEAusnVuaÄndV Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
... vom 20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1333), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I ...
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